Aktive Veredlung
Be- oder Verarbeitung von Waren durch heimische Unternehmen im Ausland (vgl. passive Veredlung).
Arbeitsgenehmigungen
Ausländer, die in Deutschland eine Beschäftigung ausüben wollen, benötigen generell eine Arbeitsgenehmigung. Diese darf ihnen nur erteilt werden, wenn sie eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten haben, die die Aufnahme einer Beschäftigung nicht ausschließt. Vor der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung ist außerdem zu prüfen, ob bevorrechtigte Personen auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, die die Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen ausüben können. Arbeitsgenehmigungspflicht besteht nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR).
Ausfuhranmeldung
Meldung bei den Zollbehörden im zweistufigen europäischen Regelverfahren zur Ausfuhrabfertigung im Falle eines Warenexports in ein Drittland. Ein Durchschlag des Papiers muss sowohl der Ausfuhrzollstelle (=Hauptzollamt im Bezirk des Exporteurs) als auch der Ausgangszollstelle (=letzte Zollstelle im EU-Raum) vorgelegt werden.
Ausfuhrgenehmigung
Wenngleich Ausfuhren grundsätzlich frei sind, ist der Export in manchen Fällen genehmigungspflichtig. Die Ausfuhrkontrolle erfolgt in der Bundesrepublik durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Eschborn, das die Ausfuhrgenehmigungen erteilen kann. Einschränkungen sind insbesondere bei bestimmten Gütergruppen (z.B. Waffen, chemische Substanzen, Dual Use-Güter) oder Bestimmungsländern (z.B. Nord-Korea, Syrien) zu beachten.
Ausfuhrgewährleistungen
Die Bundesrepublik Deutschland fördert Außenhandel deutscher Unternehmen durch die Übernahme von Ausfuhrgewährleistungen. Diese decken Risiken in der Produktionsphase oder auch nach dem Versand. Ist der Vertragspartner im Ausland eine insolvenzfähige Unternehmung, werden Ausfuhrgarantien übernommen. Ist dagegen der Vertragspartner eine voll haftende staatliche Institution, können Ausfuhrbürgschaften erteilt werden.
Bestimmungslandprinzip
Leitlinie der Umsatzsteuerbehandlung von internationalen Geschäften, wonach Umsatzsteuer nach den Regeln des Importlandes zu entrichten ist. Zur Umsetzung des Bestimmungslandprinzips werden deutsche Ausfuhren in Drittländer i.d.R. von der Umsatzsteuer befreit und Importe mit der Einfuhrumsatzsteuer belastet. Diese kann von Betrieben als Vorsteuer geltend gemacht werden. Besondere Bestimmungen gelten innerhalb der EU. (Vgl. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Ursprungslandprinzip)
Bundesdeckungen
Durch die Bundesrepublik Deutschland übernommene Garantien oder Bürgschaften für Ausfuhrkredite oder Auslandsinvestitionen. Bürgschaften werden für Geschäfte mit Staaten bzw. staatlichen Organisationen übernommen, Exportkreditgarantien für Geschäfte mit privaten, insolvenzfähigen Unternehmen, wenn sie aus Sicht der Bundesrepublik politisch förderungsfähig sind.
Carnet A.T.A.
Internationales Abkommen, nach dem Ware, die lediglich vorübergehend ins Ausland gebracht werden soll (z.B. Werkzeug für Montagen, Messeware), ohne Zahlung von Eingangsabgaben (Einfuhrzoll, Einfuhrumsatzsteuer und sonstige bei der Einfuhr zu erhebenden Abgaben und Steuern) in das teilnehmende Land eingeführt werden kann.
Ausgestellt werden die Carnets in Deutschland von den Industrie- und Handelskammern. Diese übernehmen eine selbstschuldnerische Bürgschaft dafür, dass die Ware tatsächlich wieder ausgeführt wird.
Carnet T.I.R.
Internationaler Zollpassierschein, damit der Transit von Waren durch ein Drittland ins Zielland reibungslos abläuft. Voraussetzung hierfür ist ein Fahrzeug, das Waren unter Zollverschluss befördern kann sowie die Stellung einer Bankbürgschaft.
Delkredererisiko
Bei Abwicklung eines Auslandsgeschäfts besteht, wie auch im Inland, die Gefahr, dass der Abnehmer zahlungsunwillig oder -fähig ist. Soweit das Risiko durch politische Umstände im Ausland begründet wird (vgl. Länderrisiko), können diese teilweise durch Bundesdeckungen gedeckt werden. Liegen die Risiken demgegenüber auf privatwirtschaftlicher, individueller Ebene des Abnehmers können evtl. private Exportkreditversicherungen zur Absicherung in Anspruch genommen werden.
Devisentermingeschäft
Devisenkauf oder verkauf schon heute zu einem festvereinbarten Kurs und Termin in der Zukunft. Hierdurch können Risiken durch Währungskursschwankungen ausgeschaltet werden. Beispiel: Sie verkaufen Ware im Wert von 100.000 $ und gewähren dem amerikanischen Importeur ein Zahlungsziel von 180 Tagen. Parallel können Sie (mit Ihrer Bank) vereinbaren, daß Sie die am Ende der Kreditlaufzeit einzunehmenden US-Dollar zu einem festen Wechselkurs X $/€ (Devisenterminkurs) eintauschen können.
Dokumentenakkreditiv
Das Dokumentenakkreditiv (englisch: Letter of Credit = LC) ist ein abstraktes Zahlungsversprechen der Bank des Importeurs an den Exporteur, Zahlung gegen fristgerechte Vorlage bestimmter im Akkreditiv genau vorgeschriebener Dokumente zu leisten. Umgekehrt gewährleistet das Dokumentenakkreditiv dem Importeur, dass seine Bank nur gegen Präsentation der von ihm vorgeschriebenen Dokumente und Erfüllung aller sonstigen Akkreditivbedingungen Zahlung leistet.
Da der Exporteur seine Ware erst nach Eröffnung und Vorlage des Akkreditivs versendet, sichert er auf diese Art seine Forderung ab. Außerdem erhält er bereits bei Einreichung der Dokumente die Zahlung (sofern kein Zahlungsziel vereinbart wurde), so dass er nicht den Transportweg zu finanzieren hat. Der Importeur dagegen kann sicher sein, dass die Zahlung nur erfolgt, wenn sichergestellt ist, dass der Exporteur die Erfüllung aller Akkreditivbedingungen anhand von Dokumenten nachgewiesen hat.
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Steuerpflichtige mit Einkommen im Inland und Ausland werden häufig in beiden Ländern der Steuer unterworfen. Um diese Doppelbesteuerung zu vermeiden, schließen Staaten völkerrechtliche Vereinbarungen über die Aufteilung des hoheitlichen Besteuerungsrechts.
Drittland
Staaten, die nicht Mitglied in der Europäischen Union sind.
Eigentumsvorbehalt
Vereinbarung über den Zeitpunkt des Übergangs des Eigentumsrechts bei einem Warengeschäft. In Deutschland werden oftmals Eigentumsvorbehalte (EV) bis zur entgültigen Zahlung des Kaufpreises vereinbart, so dass dem EV eine Sicherungsfunktion zukommt. Bei internationalen Verträgen ist zu beachten, dass sich der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht desjenigen Staates richtet, in dem die Sache belegen ist, und somit andere Formvorschriften gelten können.
Einfuhrabgaben
Gesamtheit aller Abgaben, die bei einem Warenimport zu entrichten sind. Hierzu zählen insbesondere Einfuhrzölle sowie indirekte Steuern, die auf die zu importierende Ware erhoben werden (z.B. Einfuhrumsatzsteuer, Tabaksteuer etc.) Aber auch Gebühren, die bei der Abwicklung des Zollverfahrens zu zahlen sind, zählen zu den Einfuhrabgaben.
Entsendung
Eine Entsendung liegt vor, wenn sich ein Arbeitnehmer auf Weisung eines inländischen Arbeitgebers vom Inland in das Ausland begibt, um dort eine Beschäftigung für diesen Arbeitgeber auszuüben.
Einheitspapier
Das Einheitspapier ist der verwendete Vordruck zur Anmeldung von Waren, die in ein Zollverfahren mit Ländern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie der EFTA überführt werden sollen. Das einschlägige Merkblatt des Bundesfinanzministeriums, das Erklärung und Ausfüllhilfe zugleich darstellt, erhalten Sie unter der Rubrik Merkblätter.
EUR.1
Die EUR.1 ist eine Warenverkehrsbescheinigung. Sie dient insb. als präferenzieller Ursprungsnachweis für die Inanspruchnahme von Zollbegünstigungen (vgl. Präferenzhandel). In der Bundesrepublik wird EUR.1 gegen Vorlage eines Ursprungsnachweises durch die Zollbehörden ausgestellt.
Bei Waren im Wert von unter 6.000 € oder von hierzu gesondert "Ermächtigten Ausführern" kann eine vereinfachte Erklärung auf der Rechnung oder auf einem sonstigen Handelsdokument vorgenommen werden.
Europäische Freihandelsassoziation (EFTA)
Ursprünglich (1960) als Gegenmodell zur Europäischen Union gegründet, um eine Freihandelszone zwischen den Mitgliedsländern und nicht einen gemeinsamen Markt zu etablieren. Heutige Mitglieder: Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.
Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
Abkommen zwischen der Europäischen Union und den EFTA-Staaten mit Ausnahme der Schweiz. Der EWR bezweckt den Abbau von Handelshemmnissen, die den freien Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Personenverkehr behindern. Somit kann von einem gemeinsamen Binnenmarkt gesprochen werden, dessen Integrationsgrad jedoch nicht an den der Europäischen Union heranreicht. Ferner wurde eine vertiefte Zusammenarbeit in den Bereichen Umwelt, Sozialpolitik und Forschung vereinbart. Organe des EWR sind der EWR-Rat und der Gemischte Ausschuss.
Exportkreditgarantie
Die Bundesrepublik übernimmt Garantien für Exportkredite in Ländern, die vom privaten Exportkreditversicherungsmarkt nicht getragen werden. Kreditinstitute und deutsche Exporteure können die Exportkreditgarantien in Anspruch nehmen, um die mit dem Exportgeschäft verbundenen Delkrederisiken abzusichern. Die Exportkreditgarantien werden von der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage jährlich festgesetzter haushaltsrechtlicher Ermächtigungen übernommen. Mit der Abwicklung ist ein Mandatarkonsortium, bestehend aus Euler Hermes Kreditversicherungs-AG und PwC Deutsche Revision AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragt worden.
Exportkreditversicherung
Wird ein Exportgeschäft mit Zahlungsziel abgewickelt, kann der Exporteur das Risiko schlechter abschätzen als bei Inlandsgeschäften, da ihm im Regelfall weniger Informationen über den ausländischen Schuldner vorliegen. Zur Absicherung bieten private Versicherungsgesellschaften Policen an, die im Falle des Forderungsausfalls den Betrag decken, häufig in der Form sog. Sammelpolicen, bei denen der Exporteur seinen Gesamtbestand an ausländischen Forderungen gemeinschaftlich versichert (vgl. Delkredererisiko). Da die Versicherungsgesellschaften das Risiko durch systematische Beobachtung der Schuldner meist über Partnerunternehmen im Ausland verringern, werden Exportkreditversicherungen nur für Geschäfte mit Schuldnern in entwickelten Volkswirtschaften (im wesentlichen OECD-Mitglieder) angeboten.
Freilager / -zone
Eine Freizone ist Teil des Hoheitsgebietes eines Staates, der dem Umschlag oder der Lagerung von Waren dient. Doch werden auf diesen Teil die für das übrige Zollgebiet geltenden Zollvorschriften nicht angewandt. Solange sich also Waren in einer Freizone befinden und noch nicht in ein Zollverfahren überführt wurden, werden sie als noch nicht im Zollgebiet befindlich angesehen. Bei bestimmten Gemeinschaftswaren werden daher bereits beim Verbringen in die Freizone diejenigen Maßnahmen anwendbar, die an die Ausfuhr anknüpfen.
Im Unterschied zu Freizonen, die sich über ein zusammenhängendes Gebiet erstrecken, bestehen Freilager lediglich aus einem einzelnen Gebäude oder Gebäudeteil. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es ausschließlich Freizonen in Form der "Freihäfen".
Incoterms
Die International Commercial Terms sind internationale Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln. In ihnen werden Vertrags- und Lieferbedingungen für den Außenhandel bestimmt und somit Kostenaufteilung und Gefahrenübergang einer internationalen Lieferung festgelegt.
Intrahandelsstatistik
Die Außenhandelsstatistik ist eine vom Gesetzgeber angeordnete und mit einer Auskunftspflicht versehene Erhebung, die vom Statistischen Bundesamt erstellt wird. In ihr werden die Warenströme innerhalb der Europäischen Union erfaßt, die z.B. zur Vorbereitung zwischenstaatlicher Verhandlungen oder bei der Durchführung von Marktstudien eine unverzichtbare Informationsquelle darstellen. Grundsätzlich unterliegen umsatzsteuerpflichtige Unternehmen der Meldepflicht zur Intrahandelsstatistik, wenn sie Gemeinschaftswaren im Wert von mehr als 200.000 € in das EU-Ausland exportieren oder im gleichen Umfang Waren aus EU-Mitgliedsländern importieren.
Länderrisiko
Das Länderrisiko umfasst die wirtschaftlichen Verlustrisiken, die durch Revolutionen, Kriege u.ä. (politisches Risiko) sowie aufgrund unsicherer Banktransfers (Konvertierungs- und Transferrisiken) auftreten. Weiterhin beinhaltet das Länderrisiko auch die Gefahr, dass der ausländische Schuldner von seiner Zentralbank keine Fremdwährung zur Bezahlung erhält, z.B. aufgrund von Zahlungsbilanzschwierigkeiten des Sitzlandes (Zahlungsverbots- und Moratoriumsrisiko). Versicherbar sind Länderrisiken im Allgemeinen nur über Bundesdeckungen. Zur Orientierung über die Größe des jeweiligen Länderrisikos kann auf aktuelle Länderratings zurückgegriffen werden.
Lieferantenerklärung
Im Rahmen von Außenhandelsgeschäften mit zahlreichen Ländern werden Zollvergünstigungen (Präferenzen) gewährt, wenn der Ursprung der gehandelten Ware in der Europäischen Gemeinschaft liegt. Um den Nachweis zu erbringen, dass die Ware ihren Ursprung in der EG hat, kann ein Verkäufer eine Lieferantenerklärung (LE) ausstellen. Hierin wird angegeben wo die Ware erzeugt wurde oder ob die Vorprodukte ausreichend be- bzw. verarbeitet wurden, um als "Ware der EU" gelten zu können. Die von Produkt zu Produkt (und Land zu Land) unterschiedlich definierten Anforderungen an eine "ausreichende Bearbeitung" müssen in jedem Einzelfall getrennt geprüft werden.
Passive Veredlung
Werden Materialien, Halbfabrikate oder Komponenten in ein Drittland exportiert, dort bearbeitet, und werden die bearbeiteten Waren anschließend wieder eingeführt, spricht man von passiver Veredlung. Beim Reimport wird nicht der EU-Zoll auf den Gesamtwert erhoben, sondern lediglich auf den Anteil der ausländischen Wertschöpfung (sog. Differenzzoll).
Präferenzhandel
Die Europäische Union erhebt auf Waren aus bestimmten Ländern bzw. Ländergruppen niedrigere Zollsätze als ursprünglich vorgesehen. Im Gegenzug muss auch das bevorzugt behandelte Land entsprechende Vergünstigungen für Waren aus der EU einräumen (Freihandelsabkommen).
Um in den Genuss niedrigerer Zollsätze kommen zu können, muss der Exporteur belegen, dass seine Ware in der Europäischen Union hergestellt wurde (vgl. Ursprungserklärung, Ursprungszeugnis).
Rembourskredit
Der Rembourskredit ist eine (kurzfristige) Variante des Akzeptkredits im Außenhandel: Im Rahmen eines Dokumenten-Akkreditivs zieht der Exporteur einen Wechsel auf seine (Haus-)Bank. Diese wird bereit sein, die Tratte zu unterzeichnen und einen Wechselkredit einzuräumen, wenn zuvor die Bank des Importeurs Zahlung zugesichert hat. Diese wiederum übernimmt die Haftung für die Akzeptleistung und Einlösung der vom Exporteur auf sein Kreditinstitut gezogenen Tratte, sofern alle Bedingungen aus dem Akkreditiv erfüllt sind.
Somit erhält erstens der Käufer der Ware frühzeitige Verfügungsgewalt über die Waren bei gleichzeitigem Zahlungsziel, und zweitens verfügt der Verkäufer ebenso frühzeitig über die Liquidität des (diskontierten) Verkaufserlöses.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Im EU-Binnenhandel notwendige Registrationsnummer von Unternehmen, um im Fall von Warenlieferungen an im Ausland umsatzsteuerpflichtige Empfänger die Rechnung ohne Umsatzsteuer stellen zu können. Anstelle dessen muss Einfuhrumsatzsteuer im Bestimmungsland entrichtet werden. (vgl. unser Merkblatt zur Innergemeinschaftlichen Warenlieferung).
Ursprungserklärung
Durch eine Ursprungserklärung wird bestätigt, aus welchem Land eine Ware stammt. Häufig belegt die Handelsrechnung, von wem Waren erworben und wo sie hergestellt wurden. Das EG-Zollrecht legt die Kriterien für die Ursprungserzielung für alle Mitgliedsstaaten einheitlich fest.
Ursprungslandprinzip
Das Ursprungslandprinzip besagt, dass international gehandelte Waren der Umsatzsteuer in demjenigen Land unterworfen werden sollen, aus dem die Ware exportiert wird. Hierbei könnten Formalitäten beim grenzüberschreitenden Warenverkehr im Vergleich zum bisher verfolgten Bestimmungslandprinzip entfallen, weshalb die Europäische Kommission die Anwendung des Ursprungslandprinzips anstrebt. Doch stemmen sich diejenigen Länder gegen diese Neuausrichtung, die mehr importieren als exportieren, weil ihnen Steuerbemessungsgrundlagen und damit Steuereinnahmen verloren gingen.
Ursprungsnachweis
In der Form von Ursprungserklärungen oder Ursprungszeugnissen wird bestätigt, aus welchem Land eine Ware stammt. Dadurch soll z.B. ein Exportgeschäft in den Genuss des Präferenzhandels kommen oder Importstaaten fordern entsprechende Erklärungen für die Einfuhrerlaubnis (z.B. im Fall von Lebensmittelimporten oder zur Überprüfung eines ausgesprochenen Handelsembargos).
Ursprungszeugnis
Dokument im internationalen Handelsverkehr, mit dem die Herkunft der Ware beglaubigt wird. Neben der Ursprungserklärung eine zweite Form des Ursprungsnachweises. In der Bundesrepublik stellen i.d.R. die Industrie- und Handelskammern Ursprungszeugnisse aus.
Warentarifnummer
Die Warentarifnummer ist ein achtstelliger Code zur statistischen Erfassung einer Ware. Sie können die Warentarifnummer dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik entnehmen. Unter dem Stichwort Harmonisiertes System 2002 können Sie das Warenverzeichnis auch beim Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) herunterladen.
Zollkodex (ZK)
Zusammenfassung nahezu aller Zollvorschriften der Gemeinschaft in einem einzigen Gesetz. Dieser bildet gemeinsam mit der dazugehörigen Durchführungsverordnung das Grundgerüst des heutigen Zollrechts, nationale Rechtsvorschriften ergänzen lediglich im Einzelfall das Gemeinschaftsrecht.
Zollwert
Bemessungsgrundlage der Berechnung des zu zahlenden Zolls. Grundsätzlich ist im Fall von Importgeschäften der Zollwert derjenige Preis, zu dem die zu bewertende Ware tatsächlich verkauft wurde, der sogenannte Transaktionswert für die eingeführte Ware. Maßgeblich für den Transaktionswert ist der an den Verkäufer zu zahlende oder bereits gezahlte Bruttorechnungspreis.
Ist die Ware in fremder Währung fakturiert, wird zur Ermittlung des Zollwertes der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Umrechnungskurs herangezogen, der am vorletzten Mittwoch eines Kalendermonats notiert wurde. Dieser Umrechnungskurs gilt grundsätzlich für die Umrechnung aller Beträge im darauf folgenden Kalendermonat.
Entsprechende Anfragen können Sie gerne an uns richten.