Gegenstand der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist im Wesentlichen das Aufenthaltsrecht der Arbeitnehmer im jeweiligen Beschäftigungsstaat.
Sie betrifft im Unterschied zur Niederlassungsfreiheit unselbständige Tätigkeiten, beinhaltet ebenfalls einen Anspruch auf sog. Inländergleichbehandlung im Hinblick auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen und soll die freie Wahl des Arbeitsplatzes innerhalb des gesamten Gebietes der Europäischen Union ermöglichen.Da der Arbeitnehmerfreizügigkeit unmittelbare Geltung zukommt, kann sich der Einzelne direkt auf die zugrunde liegenden Bestimmungen des EG-Vertrages berufen. Mitgliedstaatliche Vorschriften, die der Arbeitnehmerfreizügigkeit entgegenstehen, dürfen nicht mehr angewendet werden.
Übergangsregelungen für die neuen Mitgliedstaaten
Die EU und die Beitrittsländer haben sich auf das sog. "2+3+2-Modell" geeinigt: Mit Ausnahme der Staatsangehörigen Maltas und Zyperns konnten die alten Mitgliedstaaten die Freizügigkeit gegenüber den Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten während einer siebenjährigen Frist beschränken.
Die Frist wurde unterteilt in eine zweijährige (01.05.04 bis 30.04.06), eine dreijährige (01.05.06 bis 30.04.09) und eine weitere zweijährige Übergangsphase (01.05.09 bis 30.04.11). Bis 2006 wurde die Arbeitnehmerfreizügigkeit in den meisten alten EU-Mitgliedstaaten nicht gewährt. Staaten, die dies wünschten, konnten aber durch nationale Maßnahmen sofort die Freizügigkeit herstellen, was in Großbritannien, Irland und Schweden erfolgte. Seit 2006 gilt grundsätzlich Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU. Doch können die Mitgliedstaaten durch nationale Maßnahmen den Arbeitsmarktzugang für Bürger der Beitrittstaaten für weitere drei Jahre beschränken. Diese Beschränkung ist in Deutschland erfolgt. Arbeitnehmer aus den Beitrittsländern erhalten daher nur im Ausnahmefall eine Arbeitserlaubnis. Die Beitrittsländer ihrerseits konnten spiegelbildliche Beschränkungen einführen. Auch der Beitrittsvertrag mit Rumänien und Bulgarien enthält das 2+3+2-Modell, woraufhin die Bundesregierung beschlossen hat, die Arbeitnehmerfreizügigkeit für zunächst zwei Jahre (01.01.07 bis 31.12.08) zu beschränken. Wenn auch nach 2009 Bedarf zur Abgrenzung des Arbeitsmarktes gegenüber der Europäischen Kommission nachgewiesen wird, können nationalstaatliche Beschränkungen bis 2011 bestehen bleiben. Ab 2011 besteht vollständige Freizügigkeit.