Exportmöglichkeiten: Freier Warenverkehr
Kernstück des europäischen Binnenmarktes ist der freie Güter- und Warenverkehr. Die errichtete Zollunion umfasst alle EU-Staaten und ist durch einen gemeinsamen Zolltarif gegenüber dritten Ländern und das Fehlen von Ein- und Ausfuhrzöllen zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet.
Somit können Waren ohne Zollbinnengrenzen innerhalb Europas transportiert und verkauft werden. Wurde ein Produkt in einem Mitgliedstaat der Union ordnungsgemäß hergestellt bzw. zum Verkauf zugelassen, kann es grundsätzlich auch in den anderen EU-Mitgliedsländern vertrieben werden.
Dabei wird die Umsatzsteuer in einem gesonderten Verfahren erhoben (Umsatzsteuerkontrollverfahren). Doch sind Betriebe weiterhin verpflichtet, Meldungen über internationalen Warenverkehr im Binnenmarkt an das Statistische Bundesamt abzugeben, wenn der Wert der Importe oder Exporte 200.000 € pro Jahr überschreitet.
Diesen Regelungen unterliegt seit dem 01.05.2004 auch der Warenverkehr mit den Beitrittsländern. Der EU-Zollkodex wird auf diese übertragen, so dass ein gemeinsamer Außenzoll und kein Binnenzoll mehr erhoben wird. Das Umsatzsteuerkontrollverfahren wird angewandt, Sie benötigen also bei Handelsgeschäften mit den Beitrittsländern eine Umsatzsteueridentifikationsnummer.